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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-441/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. c, Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Polen, Gesellschaftsteuer, Kapitalerhöhung, Umwandlung, Darlehen, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: Müssen die Finanzbehörden im Licht des Gemeinschaftsrechts (insbesondere der Vorschriften der RL 69/335/EWG) bei der Erhebung von Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung Vorgänge berücksichtigen, die denselben Kapitalbestandteil betreffen und vor dem Beitritt Polens zur EU der Besteuerung mit Gesellschaftsteuer unterlagen? - Findet insbesondere der in Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der RL 69/335/EWG vorgesehene Mechanismus dann Anwendung, wenn die Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen i.S. von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nach dem Beitritt erfolgt und diese Darlehen schon vorher auf der Grundlage des nationalen, bis zum Beitritt geltenden Rechts nach den Grundsätzen besteuert wurden, die im polnischen Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen niedergelegt sind?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 327 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.11.2009
Erledigungs-Az: Rs C-441/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 37 72