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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-284/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2
Schlagwörter Frequenznutzungsrecht, Mobilfunksystem, Fernmeldewesen, EG, EU, Umsatzsteuer, Wettbewerb, Steuerpflichtiger, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Z 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) so auszulegen, dass es sich bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme nach den Standards UMTS/IMT-2000, GSM-DCS-1800 und TETRA (in der Folge kurz Frequenznutzungsrechte für Mobilfunksysteme genannt) durch einen Mitgliedstaat gegen ein Frequenznutzungsentgelt um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens handelt? - 2. Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen nationales Recht das in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie genannte Kriterium des "nicht unbedeutenden" Umfanges einer Tätigkeit (de minimis-Regel) als Voraussetzung für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht vorsieht, daher für sämtliche Tätigkeiten im Bereich des Fernmeldewesens unabhängig davon, ob der Umfang dieser Tätigkeiten unbedeutend ist, in jedem Fall als Steuerpflichtiger anzusehen ist? - 3. Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme durch einen Mitgliedstaat gegen Frequenznutzungsentgelte in der Höhe von insgesamt EUR 831 585 241,10 (UMTS/IMT 2000) bzw. EUR 98 108 326 (DCS-1800-Kanäle) bzw. EUR 4 832 743,47 (TETRA) als Tätigkeit von nicht unbedeutendem Umfang anzusehen ist und daher der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt? - 4. Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, wenn ein Mitgliedstaat bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme gegen ein Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR 831 595 241,10 (UMTS/IMT 2000) bzw. EUR 98 108 326 (DCS-1800-Kanäle) bzw. EUR 4 832 743,47 (TETRA) diese Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterwirft und private Anbieter solcher Frequenzen diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterwerfen müssen? - 5. Ist Art 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass eine Tätigkeit eines Mitgliedstaates, der Frequenznutzungsrechte für Mobilfunksysteme in der Weise an Mobilfunkunternehmer zuteilt, dass er zunächst in einem Auktionsverfahren ein Meistgebot für das Frequenznutzungsentgelt ermittelt und der Meistbietende anschließend die Frequenzen zugeteilt erhält, nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt und daher der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt, dies unabhängig vom Rechtscharakter des die Zuteilung bewirkenden Aktes nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates? - 6. Ist Art 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die in der fünften Frage beschriebene Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme durch einen Mitgliedstaat als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und somit der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt? - 7. Ist die Sechste Richtlinie so auszulegen, dass es sich bei den festgesetzten Frequenznutzungsentgelten für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme um Bruttoentgelte (welche die Mehrwertsteuer bereits inkludieren) oder um Nettoentgelte (zu denen die Mehrwertsteuer noch dazugerechnet werden kann) handelt?
Vorinstanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 262 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.06.2007
Erledigungs-Az: Rs C-284/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 23 27