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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 26/19 (BFH)
§§: AO § 171 Abs. 5 Satz 1, AO § 171 Abs. 5 Satz 2
Schlagwörter Ablaufhemmung, Kenntnis, Steuerstrafverfahren
Rechtsfrage: Ist die für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erforderliche Voraussetzung des "Beginns von Ermittlungshandlungen beim Steuerpflichtigen" auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige, der während der Ermittlungshandlungen nicht anwesend war, zwar von den Ermittlungshandlungen Kenntnis erhält, nicht aber von dem Grund, weshalb die konkreten Ermittlungshandlungen durchgeführt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.02.2019
Vorinstanz/AZ: 12 K 19/14 E, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2020
Erledigungs-Az: X R 26/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 14 78