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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 77/10 (BFH) |
§§: | AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung |
Rechtsfrage: | Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung: Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung? Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Anlaufhemmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2168/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 25 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 77/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 42 01 |