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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 69/98 |
§§: | AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 164 Abs. 2 |
Schlagwörter | Feststellung, Steuerberater, Zuständigkeit, Aufhebung, Vorläufigkeit |
Rechtsfrage: | Kann eine gesonderte Feststellung nach § 164 Abs. 2 AO 1977 aufgehoben werden, wenn das FA nachträglich die Voraussetzung für die Feststellung wegen fehlenden Auseinanderfallens der örtlichen Zuständigkeit zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsfinanzamt verneint? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 433/96 F |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.06.1999 |
Erledigungs-Az: | IV R 69/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 66 |