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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 67/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6,7, EStG § 66 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Scheiden bei Beendigung der Berufsausbildung während eines Kalendermonats und unmittelbarer Übernahme als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Kindeseinkünfte für den Anspruchszeitraum solche Einkünfte aus, die nach Abschluß der Ausbildung erzielt werden oder sind nach dem Monatsprinzip, wie bei den begünstigenden Voraussetzungen, die Einkünfte des gesamten Monats zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 07.12.1998
Vorinstanz/AZ: 5 K 1796/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2000
Erledigungs-Az: VI R 67/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils