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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 29/03 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, LStR 1999 R 43 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Einkünfte, Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Kindergeld | 
| Rechtsfrage: | Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter die im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung abziehbaren Aufwendungen auch nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG weiter als Werbungskosten abziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.02.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1051/00 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 20 74 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.05.2004 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 29/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
