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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 18/19 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Gewinnverteilung, Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung |
Rechtsfrage: | Ist der Gewinn aus der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags den Gesellschaftern einer zweigliedrigen GbR auch dann nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, wenn der Betrieb nach Austritt eines Gesellschafters vor Ablauf der Investitionsfrist von dem verbliebenen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt worden und die Investition unterblieben ist? Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang eine zwischen den (ehemaligen) Gesellschaftern nach Abschluss des Geschäftsjahres der Bildung des Investitionsabzugsbetrags und vor Ablauf der Investitionsfrist getroffene Abrede, nach der im Falle der Nichtinvestition die Gewinnerhöhung von dem verbliebenen Gesellschafter zu versteuern sei? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1457/18 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 08 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.09.2022 |
Erledigungs-Az: | IV R 18/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 20 80 |