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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 37/05 |
§§: | AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1, BSHG § 76 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 2, SGB X § 107 |
Schlagwörter | Kindergeld, Abzweigung, Anrechnung, Einkommen, Rückforderung |
Rechtsfrage: | Ist die Klägerin ohne förmliche Abzweigung hinsichtlich des Kindergeldes weiterhin Leistungsempfängerin? Hat sie sich demzufolge das an die Tochter ausgezahlte Kindergeld als vorrangiges sozialhilferechtliches Einkommen im Rahmen des § 76 Abs. 1 BSHG anrechnen zu lassen, so dass bei Nichtanrechnung ein Erstattungsanspruch der Sozialbehörde gegenüber der Kindergeldkasse nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstand und daher das Kindergeld zu Recht von der Klägerin zurückgefordert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 672/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 34 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 37/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |