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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/18 (BFH) |
§§: | EStG § 35 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 33 |
Schlagwörter | Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushaltsersparnis, Außergewöhnliche Belastung, Zumutbare Belastung, Kosten der Lebensführung, Berechnungsmethode |
Rechtsfrage: | Ist eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2, 3 EStG auch insoweit nach § 35 a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, als die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis zu kürzen sind, weil die in den Anwendungsbereich des § 35 a EStG fallenden Aufwendungen nicht typisierend der Haushaltsersparnis zugeordnet werden können? Führt die Haushaltsersparnis - nach Maßgabe der Regelungen zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - beim Steuerpflichtigen zu haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35 a EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 212/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 53 |