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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 10/20 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG
Schlagwörter Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Im Verfahren VI R 2/12 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 23/14). Das Verfahren VI R 2/12 war durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.12.2011
Vorinstanz/AZ: 14 K 4407/10 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 14 79
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VI R 2/12 -- Zurücknahme der Revision