
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-190/12 (EuGH) |
§§: | EG Art. 56 Abs. 1, AEUV Art. 63, EG Art. 58, AEUV Art. 65 |
Schlagwörter | EG, EU, Körperschaftsteuerbefreiung, Dividende, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 AEUV) auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat anzuwenden, die bezüglich der Rechtslage der Steuerpflichtigen differenzieren, indem sie Investmentfonds mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU im Rahmen einer allgemeinen persönlichen Befreiung die Befreiung von der pauschalen Körperschaftsteuer für erhaltene Dividenden gewähren, eine solche Befreiung jedoch nicht für einen Investmentfonds vorsehen, der steuerlich in den USA ansässig ist? - 2. Kann die unterschiedliche Behandlung von Fonds mit Sitz in einem Drittstaat und Fonds mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, die im nationalen Recht betreffend die persönliche Befreiung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer vorgesehen ist, im Licht von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 EG (jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV i.V.m. Art. 65 Abs. 3 AEUV) als gerechtfertigt angesehen werden? |
Vorinstanz: | Wojewodzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2012 Nr. C 209 S. 4 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-190/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 47 |