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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 35/19 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
Schlagwörter Betrieb gewerblicher Art, Gemeinde, Verpachtung, Zuschuss, Schwimmbad, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde durch die Verpachtung eines Schwimmbades: Liegt mit der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine Gemeinde ein Betrieb gewerblicher Art vor, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Pachtvertrag einen Betrag von 1 EUR als Pacht vorsieht bzw. wenn nach Erhöhung der Pacht die Gemeinde aufgrund einer weiteren Vereinbarung einen Betriebskostenzuschuss an den Pächter zahlt? Sind Pachtentgelt und Betriebskostenzuschuss miteinander zu saldieren oder handelt es sich um zwei getrennte Vorgänge? Ist der für eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gegeben, wenn die Gemeinde dem Pächter einen Betriebskostenzuschuss zahlt, der die Pacht übersteigt, und sich im Gegenzug die Aufrechterhaltung des Badebetriebes zusichern lässt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.10.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 286/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.06.2022
Erledigungs-Az: XI R 35/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 18 55