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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-438/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Rechnung, Polen
Rechtsfrage: 1. Stehen die Grundsätze des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems, insbesondere Art. 17 Abs. 6 der RL 77/388/EWG, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach der Steuerpflichtige kein Recht auf Abzug der Vorsteuer erlangt, die sich aus einer Mehrwertsteuerrechnung ergibt, die eine nicht in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragene Person ausgestellt hat? - 2. Ist für die Antwort auf die erste Frage von Bedeutung, dass a) außer Zweifel steht, dass die in der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und tatsächlich bewirkt worden sind; b) die Rechnung alle nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben enthalten hat; c) die Beschränkung des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug der Vorsteuer, die sich aus einer von einer nicht registrierten Person ausgestellten Rechnung ergibt, in der nationalen Rechtsordnung bereits vor dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Gemeinschaft galt? - 3. Hängt die Antwort auf die erste Frage von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien ab (z.B. vom Nachweis, dass der Steuerpflichtige gutgläubig gehandelt hat)?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. 37 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-438/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 01 66