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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 36/15 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 6 Satz 1, BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, BewG § 12 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 7 Satz 1 |
Schlagwörter | Anteilserwerb, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Gemeiner Wert, Teilwertabschreibung |
Rechtsfrage: | Nach welchen Grundsätzen ist der Wert der Anteile an einer niederländischen Tochtergesellschaft anzusetzen, die die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommen hat? Handelt es sich bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage um einen Tauschvorgang, bei dem sich nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten des eingetauschten Wirtschaftsguts (Geschäftsanteile) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (Forderung) bemessen, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen wird und ist somit wegen Überschuldung der Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung von 50% auf die streitgegenständliche Forderung/des Nennwerts durchzuführen oder steht der Konzernrückhalt einer Teilwertabschreibung entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2087/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 29 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 36/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 88 |