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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 40/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Telearbeitsplatz, Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Mittelpunkt der Betätigung
Rechtsfrage: Ist insbesondere aufgrund der die Einrichtung des Telearbeitsplatzes betreffenden Regelungen der Dienstvereinbarung der vom Arbeitnehmer an zwei Tagen in der Woche genutzte Raum nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen, der dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterliegt? Unter welchen Voraussetzungen hat das Eingehen eines Telearbeitsverhältnisses zur Folge, dass kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zur Verfügung steht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 19.01.2012
Vorinstanz/AZ: 4 K 1270/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1625
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 17 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 40/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 15 54