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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 40/05
§§: KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, HGB § 278, HGB § 316, AktG § 173 Abs. 3, GmbHG § 46 Nr. 1
Schlagwörter Ausschüttung, Gesellschaftsrecht, Anfechtung, Frist
Rechtsfrage: Entspricht ein Ausschüttungsbeschluss einer GmbH noch den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2, wenn der Jahresabschluss danach geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wegen der erneuten Prüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) lediglich innerhalb einer "angemessenen" Frist erteilt wird und nicht innerhalb der nach § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG vorgeschriebenen Frist? Ist entsprechend nur § 173 Abs. 3 Satz 1 AktG analog für eine GmbH anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.03.2005
Vorinstanz/AZ: 6 K 5037/01 K
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 38 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.08.2006
Erledigungs-Az: I R 40/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 04 44