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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 48/05
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 1 b, UStG 1999 § 27 Abs. 5, UStG 1999 § 15 a, UStG 2005 § 3 Abs. 9 a Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter unentgeltliche Wertabgabe, Kfz-Kosten, Personenkraftwagen, Berichtigung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Wird die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige mit Billigung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl I 2004 S. 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten seines betrieblichen PKW wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse (Auslaufen der Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1 b UStG) durchgeführt hat? - 2 . Erfasst der Zweck des § 15 a UStG entsprechend seinem weit gefassten Wortlaut nicht nur Änderungen der Verwendungsverhältnisse, sondern sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren? - 3. Kann eine Berichtigung des (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1 b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung bei Kraftfahrzeugen wegen Zeitablaufs nicht mehr greift? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 09.06.2005
Vorinstanz/AZ: 14 K 5374/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1570
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 39 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2007
Erledigungs-Az: V R 48/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 24 94