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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 22/12 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 6, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Veräußerungsgewinn, Personengesellschaft, Gewerbeertrag |
Rechtsfrage: | Erstreckt sich die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Personengesellschaft auch auf gewerbesteuerpflichtige Gewinne von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer Anteile an der Mitunternehmerschaft? Folgt dies im Umkehrschluss aus dem für das Streitjahr noch nicht geltenden § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG, oder hat diese Regelung nur klarstellenden Charakter? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 4197/08 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 22/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 08 57 |