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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 8/09 (BFH) | 
| §§: | AO § 193 Abs. 1, AO § 196, AO § 171 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 101 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, Vorlage, Verjährung, Prozessurteil, Rechtliches Gehör, Gesetzlicher Richter, Ermessen, Verhältnismäßigkeit | 
| Rechtsfrage: | Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und eines damit verbundenen Vorlageverlangens: Hat das FG bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung verstoßen? - Durfte das FG die Klage bzgl. des Vorlageverlangens durch Prozessurteil abweisen? - Ist die Prüfungsanordnung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (keine Ablaufhemmung mangels Prüfungshandlungen) unzulässig? Ist die Prüfungsanordnung willkürlich, weil sie nicht auf die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse abzielt, sondern aus unsachlichen und schikanösen Gründen erfolgt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.06.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 10097/06 B | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.09.2011 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 8/09 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 07 35 | 
