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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 17/06 |
§§: | EStG § 17 Abs. 4, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 20 |
Schlagwörter | Bürgschaft, Anschaffungskosten, Nettoprinzip, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | Führt die Anbindung der BFH-Rechtsprechung an die Regeln des Eigenkapitalersatzrechts zur Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters zu Gunsten "seiner" Gesellschaft zu einer Verengung des Veranlassungszusammenhangs "durch das Gesellschaftsverhältnis" und damit zu einem Verstoß gegen das in § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip? - Liegt angesichts der vorzunehmenden Zuordnung einer Bürgschaft als Finanzierungsmaßnahme zu § 17 EStG einerseits bzw. § 20 EStG andererseits die Veranlassung "durch das Gesellschaftsverhältnis" regelmäßig bereits dann vor, wenn die Gesellschaft am Markt eine Bürgschaft zu entsprechenden Konditionen nicht hätte erlangen können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2442/03 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 881 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 75/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 75/06 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 20 |