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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 13/06 | 
| §§: | KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 12 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Grundlagenbescheid, Bindungswirkung, Fehlerberichtigung, Schadstoffschlüssel | 
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Feststellung des Schadstoffschlüssels durch die Zulassungsbehörde um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO 1977? Kann folglich eine rechtskräftige Kfz-Steuerfestsetzung rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn die Finanzbehörde zuvor einen falschen Schadstoffschlüssel berücksichtigt hatte? Inwiefern kann die Änderung der ursprünglichen fehlerhaften Steuerfestsetzung auch auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.07.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1237/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 28 22 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.10.2006 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 13/06 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 00 13 | 
