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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, AO § 140, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, WoEigG § 15, WoEigG § 10 Abs. 6, BGB § 709
Schlagwörter Personengesellschaft, Blockheizkraftwerk, Wohnungseigentum, Vertretung, Vollmacht, Feststellung, Betriebsvermögen, Buchführungspflicht
Rechtsfrage: Wurde das zur Selbstversorgung der aus elf Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage und zur Stromeinspeisung in das öffentliche Netz genutzte Blockheizkraftwerk (BHKW) durch die Eigentümergemeinschaft betrieben, oder war Betreiberin eine zwischen den Wohnungseigentümern konkludent gegründete GbR? Wurden im letztgenannten Fall das BHKW betreffende Steuererklärungen bislang nicht wirksam abgegeben und Wahlrechte nicht wirksam ausgeübt, weil der Hausverwalter zur Vertretung der GbR nicht ermächtigt war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.01.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 1102/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 787
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 08 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.09.2018
Erledigungs-Az: IV R 6/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 20 63