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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 2/04 |
| §§: | AO 1977 § 69 |
| Schlagwörter | Verschulden, Haftung, Fahrlässigkeit, Außenprüfung, Begründung |
| Rechtsfrage: | Feststellung der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO 1977: Inwieweit muss das FA bei gegenüber anderen Gläubigern nachrangiger Befriedigung des FA das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO 1977 beim Erlass des Haftungsbescheids feststellen und ausdrücklich begründen, wenn die Steuerrückstände nicht aus dem laufenden Geschäft, sondern aus einer nachträglich anderen Bewertung eines Sachverhalts nach einer Außenprüfung herrühren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 09.12.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 4177/03 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 03 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.06.2005 |
| Erledigungs-Az: | I R 2/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 47 98 |