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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 25/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BGB § 285, BauGB § 94, BauGB § 95, BauGB § 96, BauGB § 97 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Entschädigung, Betriebsverlagerung, Betriebsaufspaltung |
Rechtsfrage: | Steuerliche Zurechnung von Entschädigungszahlungen für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung: 1. Sind Entschädigungszahlungen, die für die Verlagerung eines gewerblichen Betriebs gezahlt werden, soweit sie auf den Gewerbebetrieb entfallen, diesem steuerlich zuzurechnen, auch wenn die Zahlungen entschädigungsrechtlich an den Grundstückseigentümer erfolgen? Gilt dies nicht für die Entschädigung für gemietete Grundstücksflächen, die dafür gewährte Pachtentschädigung und die Finanzierungskosten für Ersatzgrundstücke? - 2. Soweit die Entschädigungszahlungen vom Grundstückseigentümer, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Gesellschafter der Betriebs GmbH ist, nicht an die Betriebs GmbH weitergeleitet werden, liegen dann in Höhe der Entschädigungszahlungen, die für den Betrieb erfolgen, verdeckte Gewinnausschüttungen vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 537/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.05.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 25/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 86 |