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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 45/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, AO § 129, AO § 174 Abs. 3 |
Schlagwörter | Abfluss, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, Umsatzsteuervorauszahlung, Offenbare Unrichtigkeit, Widerstreitende Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Kann ein vorbehaltsloser Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich (§ 129 AO bzw. § 174 Abs. 3 AO) noch geändert werden, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Veranlagungszeitraum des betreffenden Einkommensteuerbescheides innerhalb von kurzer Zeit i.S. des § 11 Abs. 2 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres entrichtet wird? - Führt die Bearbeitung eines sog. Risiko-Hinweises in der Prüfberechnung zu einer für eine Korrektur nach § 174 Abs. 3 AO erforderlichen (erkennbaren) Annahme? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 750/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 22 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 45/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 12 |