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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13, VO (EWG) Nr. 206/68 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Betriebsvermögen, Aktie, Zuckerfabrik, Rübenlieferungsrecht, EG |
Rechtsfrage: | Sind Aktien an einer Zuckerfabrik dem notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn mit dem Aktienbesitz lt. Satzung der Zuckerfabrik eine Rübenlieferungspflicht und damit ein Rübenlieferungsrecht vom Wortlaut her gegeben war, diese satzungsmäßige Bestimmung aber schon vor Einführung der Europäischen Zuckermarktordnung nicht beachtet und eine Branchenvereinbarung i.S. der VO (EWG) Nr. 206/68 getroffen wurde, die dem Wortlaut der Satzung der Zuckerfabrik entgegensteht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 5076/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 09 28 |