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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 34/15 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1 Satz 4, ErbStG § 13 a Abs. 4 Satz 5, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12 Abs. 3, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Lohnsummenregelung, Mindestlohnsumme, Verschonungsabschlag, Latente Steuer, Nachlassverbindlichkeit |
Rechtsfrage: | Bestimmung der Lohnsummenregelung als Voraussetzung für den Verschonungsabschlag nach § 13 a ErbStG: 1. Ist § 13 a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist? - 2. Sind von der Vollziehung ausgesetzte latente Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2384/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 20 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2018 |
Erledigungs-Az: | II R 34/15 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 02 12 |