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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 9/18 (BFH) |
§§: | AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Änderung, Offenbare Unrichtigkeit, Grobes Verschulden, Elektronische Übermittlung |
Rechtsfrage: | Ist § 129 AO dahingehend auszulegen, dass bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, bei denen keine eigene Erfassung durch das Finanzamt stattfindet, das Finanzamt sich die Sachverhaltsermittlung und damit etwaige Fehler zu Eigen macht? Liegt bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor oder handelt es sich um einen "mechanischen" Fehler? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1732/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 9/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 31 |