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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 82/00 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 3 Nr. 6 |
Schlagwörter | Bauherrengemeinschaft, Grundstückserwerb, Ehegattenerwerb, Aufnahme, Gesellschafter, Steuerbefreiung, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | Unterliegt der Erwerb eines Grundstücks durch eine von den veräußernden Ehegatten zuvor gegründeten Bauherrengemeinschaft, deren Gesellschaftszweck durch Aufnahme investitionswilliger Kapitalanleger die Bebauung des Grundstücks ist, der Grunderwerbsteuer, wobei nur in Höhe der dem Gründungsgesellschafter (Ehegatten) verbliebenen Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft die Grunderwerbsteuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben wurde. Keine Anwendung der Ausnahmen von der Besteuerung des Grundstückserwerbs nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegattenerwerb) oder § 3 Nr. 6 GrEStG (Erwerb durch Abkömmlinge)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 31.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1212/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 90 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2002 |
Erledigungs-Az: | II R 82/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 33 42 |