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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-655/18 (EuGH)
§§: ZK Art. 42 Abs. 1, ZK Art. 42 Abs. 2, ZK Art. 242 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zollkodex, Zolllager, Diebstahl, Entziehung, Sanktion
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 242 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Diebstahl von Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, unter den konkreten Umständen des Ausgangsverfahrens eine Entziehung aus dem Zolllagerverfahren darstellt, die zur Verhängung einer finanziellen Sanktion wegen einer zollrechtlichen Zuwiderhandlung gegen den Bewilligungsinhaber führt? - 2. Hat die Verhängung der Zahlung des Gegenwerts der Waren, die Gegenstand der Zollzuwiderhandlung - hier: Entziehung aus dem Zolllagerverfahren - sind, den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gemäß Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und ist eine nationale Vorschrift, die eine solche Zahlung regelt, neben der Verhängung der finanziellen Sanktion zulässig? Entspricht diese Regelung den in Art. 42 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung enthaltenen Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung der Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Union?
Vorinstanz: Administrativen sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 4 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.03.2020
Erledigungs-Az: Rs C-655/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 90