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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-364/01 (EuGH)
Schlagwörter EG, Erblasser, Grundstück, Erbschaftsteuer, Wohnsitz
Rechtsfrage: 1. Ist heute für den Zugang zum Gemeinschaftsrecht noch eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich? - 2. Verbietet es das Gemeinschaftsrecht, dass ein Mitgliedstaat (der Belegenheitsstaat) im Fall des erbrechtlichen Erwerbs eines im Belegenheitsstaat belegenen Grundstücks eine Steuer auf den Wert dieses Grundstücks erhebt, wenn er einen Abzug in Höhe des Wertes der Verpflichtung zur Lieferung des Grundstücks zwar für den Fall zulässt, dass der Erblasser bei seinem Tod im Belegenheitsstaat wohnte, nicht aber für den Fall, dass der Erblasser bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat (dem Wohnstaat) wohnte? - 3. Macht es für die Beantwortung von Frage 2 einen Unterschied, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Grundstücks nicht mehr im Belegenheitsstaat wohnte? - 4. Kommt es für die Beantwortung von Frage 2 auf die Verteilung des Kapitals des Erblassers zwischen dem Belegenheitsstaat, seinem Wohnstaat und etwaigen anderen Staaten an? - 5. Wenn ja, in welchem Staat in das Kapital im Fall einer Kontokorrentforderung gegen eine Besloten vennootschap angelegt?
Vorinstanz: Gerechtshof Hertogenbosch
Vorinstanz/Datum: 05.09.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 331 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.12.2003
Erledigungs-Az: Rs C-364/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 05 47