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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 25/97 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 1 Satz 6, BGB § 242, AO 1977 § 89 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Miteigentum, Treu und Glauben, Hinweispflicht, Getrennte Veranlagung |
Rechtsfrage: | Steht dem Kläger nur ein seinem Miteigentumsanteil (50 v.H.) entsprechender Abzugsbetrag nach § 10 e EStG zu oder ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch der Anteil seiner früheren Ehefrau zuzurechnen, weil das FA ihn nicht von der beantragten und für die Ehefrau durchgeführten getrennten Veranlagung in Kenntnis setzte und dem Kläger dadurch insofern ein Nachteil entstand, als er in einem zivilgerichtlichen Vergleich über die Aufteilung der Steuerschulden nicht entsprechend reagieren konnte? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.1996 |
Vorinstanz/AZ: | VI 17/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2000 |
Erledigungs-Az: | X R 25/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 67 37 |