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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 30/06 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen. Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre; verfassungswidrige Rückwirkung und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 99/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2012 |
Erledigungs-Az: | X R 30/06 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 30/06 ruht gemäß Beschluss vom 15.9.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06. - Das Verfahren X R 30/06 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 19 46 |