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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 72/05
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 a Abs. 8 Satz 1, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 9 Abs. 2
Schlagwörter Aktien, Bewertung, Gemeiner Wert, Börsenkurs, Arbeitslohn, geldwerter Vorteil, Sachbezüge
Rechtsfrage: Nach welchen Kriterien richtet sich bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Aktienüberlassung der Veranlassungszusammenhang, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überlassung der Aktien nicht in einem Dienstverhältnis zur überlassenden Gesellschaft steht, später aber, nach der Fusion der von ihm bisher als Vorstand geleiteten Aktiengesellschaft, Mitarbeiter dieser neuen Unternehmensgruppe wird? Ist die Gleichstellung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie im März/April des Streitjahres mit dem Börseneinführungskurs im Juni des Streitjahres "greifbar gesetzwidrig", weil, wegen des fehlenden Börsenhandels zum Zeitpunkt der Überlassung der Aktien, der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vorrangig aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 02.02.2005
Vorinstanz/AZ: V 234/2002
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2007
Erledigungs-Az: VI R 72/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 66