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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-108/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Sind die Art. 167, 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 05.02.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 5311/16
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 201 S. 14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 09 54
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-108/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 30