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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-30/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Rumänien, Umweltsteuer, Kraftfahrzeug, Pkw
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die Ordonanta de Urgenta a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 50/2008 mit späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Umweltsteuer verbietet, die bei der Erstzulassung eingeführter gebrauchter Pkw, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, in Rumänien erhoben wird, während in Rumänien zugelassene gebrauchte Pkw, die Gegenstand einer Veräußerung sind und erneut zugelassen werden, dieser Steuer nicht unterliegen? - 2. Verbietet Art. 110 Abs. 2 AEUV, dessen Zweck darin besteht, die Aspekte zu beseitigen, die geeignet sind, den nationalen Markt zu schützen und die den Gemeinschaftsmarkt regelnden Wettbewerbsgrundsätze zu verletzen, die Einführung einer Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung eingeführter gebrauchter, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Pkw in Rumänien erhoben wird, unter Berücksichtigung dessen, dass nach der OUG Nr. 218/2008 "Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von nicht mehr als 2.000 ccm und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15.12.2008 bis einschließlich 31.12.2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen wurden", von der Pflicht zur Zahlung der Umweltsteuer befreit sind, d.h. die Kategorie von Pkw, die die technischen Eigenschaften der in Rumänien hergestellten Pkw aufweist, und so der Sektor der nationalen Automobilindustrie geschützt wird?
Vorinstanz: Tribunal Suceava (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 113 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.04.2011
Erledigungs-Az: Rs C-29/11 und C-30/11