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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-197/20 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 1521 9099, KN Unterpos. 1521 9091
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Bienenwachs
Rechtsfrage: 1. Sind die Erläuterungen zur Unterposition 1521 9099 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar, soweit darin das Wort "geschmolzen" verwendet wird? - 2. Falls die erste Vorlagefrage verneint werden sollte: Ist der Begriff "roh" im Sinne der Unterposition 1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition einzureihen ist?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 14.04.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 141/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 50
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-197/20 und C-216/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 41