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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 49/03
§§: AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 171 Abs. 5, AO 1977 § 370
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Steuerfahndung, Steuerhinterziehung, Vorsatz, Verjährung
Rechtsfrage: 1. Macht es für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO 1977 einen Unterschied, ob der Steuerbescheid unmittelbar aufgrund der Fahndungsmaßnahmen ergeht oder aufgrund einer Steuererklärung, die die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt? - 2. Liegt vorsätzliches Handeln (im Rahmen einer Steuerhinterziehung) vor, wenn der Stpfl. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit der Abgabe nachfolgender Steuererklärungen zuwartet, bis der Steuerfahndungsstreit in ein Stadium gelangt ist, das es erlaubt, Steuererklärungen abzugeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.09.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 29/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 09 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2005
Erledigungs-Az: XI R 83/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 83/03 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 64