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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 17/04 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5 | 
| Schlagwörter | Familienheimfahrt, Entfernungspauschale, Kleintransporter, Sammelbeförderung, Kfz-Gestellung | 
| Rechtsfrage: | Ist bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug (Sammelbeförderung mit Kleintransporter mit 6 Sitzplätzen und Ladefläche) zur Verfügung stellt, in dem auch Material und Werkzeug transportiert wird, oder liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs vor, wobei der Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht zu erfassen ist, aber auch kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden kann? Gilt dies auch für die Mitfahrer? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Sächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 16.07.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 1774/02 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1529 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 43 94 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 11.05.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 17/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 14 | 
