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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 42/05 |
§§: | AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 218 Abs. 2 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Anrechnung, Grobes Verschulden, Rechtswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Formelle Änderungsmöglichkeit eines Abrechnungsbescheides: Kann eine Abrechnungsverfügung über anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, weil sich die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung geändert hat (Rückgängigmachung der Kapitaleinnahmen im Einkommensteuerbescheid) und nunmehr die anrechenbare Körperschaftsteuer entsprechend verwehrt werden soll? Ist dem Steuerpflichtigen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass, wenn sich die Beurteilung über die verdeckte Gewinnausschüttung ändert, sich auch die Anrechnung von Körperschaftsteuer ändern muss? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1855/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 42/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 64 |