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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 45/17 (BFH) |
| §§: | EStG § 11, EStG § 19, GmbHG § 42 a Abs. 2 |
| Schlagwörter | Beherrschung, Dauerschuldverhältnis, Änderung der Verhältnisse, Zufluss, Tantieme, Verlustrücktrag, Fremdvergleich |
| Rechtsfrage: | Ist auch bei Dauerschuldverhältnissen für die Frage der Beherrschung stets auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen oder kann ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung geboten sein? - Ist auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter maßgeblich? - Ob und unter welchen Voraussetzungen ist ein Verlustrücktrag für die Berechnung der Tantieme vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 24.08.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1419/14 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 19 82 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.04.2020 |
| Erledigungs-Az: | VI R 45/17 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Revision zum Teil unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 12 97 |