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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 55/10 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Arbeitszimmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsstätte, Fahrten Betriebsstätte - Betriebsstätte, Räumlicher Zusammenhang
Rechtsfrage: Mietet ein Arbeitgeber (zusätzlich zu seiner Betriebsstätte) im Wohnhaus des Arbeitnehmers einen Kellerraum an, der von dem Arbeitnehmer betrieblich genutzt wird, sind dann die mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seinem Wohnhaus und der Betriebsstätte des Arbeitgebers wegen der räumlichen Nähe des betrieblich genutzten Kellerraums zur Wohnung - unabhängig von dessen steuerlichen Charakter - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht als Dienstfahrten zwischen zwei Arbeitsstätten anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.01.2010
Vorinstanz/AZ: 1 K 4306/07 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 40 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2011
Erledigungs-Az: VI R 55/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 27 14