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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-307/18 (EuG) |
§§: | DVO (EU) 2018/330, VO (EU) 2016/1036 Art. 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, Einfuhr, rostfreier Stahl, China, Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Kläger beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5.3.2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; - der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 240 S. 55 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs T-307/18 |