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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/97
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2, SGB V § 17 Abs. 2
Schlagwörter Krankenversicherung, Gruppenunfallversicherung, Arbeitslohn, Ausländer, Reisekostenersatz
Rechtsfrage: Gruppenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für private Kranken- und Unfallversicherungen zugunsten seiner im Heimatland in vollem Umfang sozialversicherten Arbeitnehmer, die im Rahmen genehmigter Werkverträge im Inland tätig sind, steuerpflichtiger Arbeitslohn? Stellen die Versicherungsbeiträge Werbungskosten (Reisekostenersatz) dar, weil nach den Vorschriften des Ausländergesetzes für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein ausreichender Versicherungsschutz im Inland nachzuweisen ist? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.02.1996
Vorinstanz/AZ: 4 K 4984/93 L
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.04.1999
Erledigungs-Az: VI R 66/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 16 05