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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 13/14 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Abs. 16 Buchst. e, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter Unternehmer, Steuerfreiheit, Pflege, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Ist eine Pflegehelferin als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, wenn sie zwar im Wesentlichen gegenüber einem Verein Leistungen erbringt, gegenüber dem sie sich auch zur Teilnahme an Besprechungen oder Fortbildungen verpflichtet hat, aber im Übrigen den Tätigkeitsumfang frei entscheidet und keinen bezahlten Urlaub sowie keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält? - 2. Sind die die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassenden Leistungen, welche eine Pflegehelferin als Mitglied eines Vereins, welcher wiederum Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes ist, im Bereich der häuslichen Pflege erbringt, nach nationalem Recht umsatzsteuerbefreit? - 3. Scheidet eine Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG mangels Leistungserbringung durch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege und gem. § 4 Nr. 18 UStG wegen bloßer mittelbarer Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege aus? - 4. Kann sich für eine Steuerbefreiung der die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung umfassenden Pflegeleistungen die über eine bloße Fortbildung im Pflegebereich verfügende Pflegehelferin als - aufgrund dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung anzuerkennende - "Einrichtung mit sozialem Charakter" unmittelbar auf Unionsrecht, insbesondere auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen? - 5. Enthält die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in der deutschen Fassung gegenüber Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG eine missverständliche, keine Änderung beinhaltende Wortlautanpassung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.01.2014
Vorinstanz/AZ: 15 K 4674/10 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 868
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 12 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2015
Erledigungs-Az: V R 13/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 23 06