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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 15/09 (BFH) |
§§: | UStG § 2 |
Schlagwörter | Unternehmereigenschaft, Strohmann, Hintermann, Branntwein, Bindungswirkung |
Rechtsfrage: | 1. Sind die streitigen Lieferungen von Branntwein dem Strohmann als Unternehmer zuzuordnen, weil im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsempfängern nur dieser aufgetreten ist? - 2. Inwiefern entfaltet eine schriftliche Erklärung des Hintermannes, er habe die Geschäfte veranlasst und ausgeführt, Bindungswirkung, sodass die Umsätze beim Hintermann zu versteuern sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2075/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 04 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2010 |
Erledigungs-Az: | XI R 15/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |