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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/09 (BFH)
§§: AO § 149 Abs. 1, AO § 150 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c, EStDV § 60 Abs. 4
Schlagwörter Steuererklärung, Anlage, Einnahmeüberschussrechnung, Rechtsgrundlage
Rechtsfrage: Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR 2006: Hat das Finanzamt den Kläger bei der Steuererklärung 2006 zu Recht zur Abgabe der "Anlage Einnahmenüberschussrechnung" (Anlage EÜR) aufgefordert oder ist die Aufforderung mangels hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage und gesetzlicher Regelung rechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.12.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 2187/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 818
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 17 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2011
Erledigungs-Az: X R 18/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 69