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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 36/17 (BFH) |
| §§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, UStG § 19, AO § 42 |
| Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Künstler, Kleinunternehmer, Gestaltungsmissbrauch, Umsatzsteuer |
| Rechtsfrage: | Besteuerung von Umsätzen aus der Fertigung und dem Halten anlassbezogener Reden: 1. Ist die Fertigung und das Halten einer anlassbezogenen Rede bei Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen eine Darbietung eines ausübenden Künstlers, auf die die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden ist? - 2. Ist die Aufteilung von Umsätzen auf ein Einzelunternehmen und eine vom Einzelunternehmer daneben gegründete GbR und die damit verbundene Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 26.09.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 1461/16 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 19 81 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2017 |
| Erledigungs-Az: | XI R 36/17 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |