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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 73/02 | 
| §§: | EStG § 20, AO 1977 § 39, FGO § 76, FGO § 81 | 
| Schlagwörter | Zurechnung, Kapitaleinkünfte, Sachaufklärung, Verfahrensmangel, Beweisaufnahme, Zeuge | 
| Rechtsfrage: | Zurechnung von Darlehen und den damit erzielten Kapitalerträgen beim Vater oder beim Sohn: Unzureichende Beweisaufnahme, verfahrensfehlerhaftes Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung, weil das FG der Zeugenaussage des Sohnes, wonach ihm die streitigen Darlehen zuzurechnen seien, ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht gefolgt, sondern von einer Schutzbehauptung zugunsten des Vaters ausgegangen ist und die Darlehen dem Vater zugerechnet hat? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.05.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1677/01 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 98 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.04.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 73/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 02 66 | 
