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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/12 (BFH) |
§§: | EStG § 11, EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, EStG § 38 Abs. 3 Satz 1, EStG § 42 e, GmbHG § 43 |
Schlagwörter | Zufluss, Arbeitslohn, Zeitwert, Gutschrift, Auszahlung, Verfügungsmacht, Organ, Körperschaft |
Rechtsfrage: | Führt bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft (wie BMF-Schreiben vom 17.6.2009 IV C 5-S 2332/07/0004, 2009/0406609, BStBl 2009 I S. 1286, SIS 09 19 83)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 202/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1397 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 18 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 21 19 |