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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX B 130/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Zeitpunkt, öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau, Verwaltungskostenbeitrag, Zusatzdarlehen, Abfluss, Werbungskosten, Vermietung |
Rechtsfrage: | In welchen Zeitpunkt kann ein im Zusammenhang mit dem öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau erhobener Verwaltungskostenbeitrag abgezogen werden, wenn dieser Beitrag durch ein Zusatzdarlehen finanziert wird? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 30.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9102/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1377 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.01.2003 |
Erledigungs-Az: | IX B 130/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |